Mieterverein Dorsten
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Der Mieterverein Dorsten und Umgebung e. V.
weist auf eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofes
zur Vornahme von Schönheitsreparaturen hin


Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass eine formularvertragliche Endrenovierungspflicht des Mieters auch ohne Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen – so genannte isolierte Endrenovierungsklausel - in Wohnraummietverträgen unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

Als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung ist eine derartige Formularbestimmung unwirksam, weil die Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der letzten Renovierung sowie vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, ihn auch dann unangemessen benachteiligt, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses keine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen trifft. Eine derartige Klausel verpflichtet den Mieter, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann zu renovieren, wenn er lediglich eine kurze Zeit dort gewohnt hat oder erst kurz vor Beendigung des Mietverhältnisses freiwillig Schönheitsreparaturen durchgeführt hat, so dass im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bei unterstellter Fortdauer dieses Mietverhältnisses kein Bedarf an einer erneuten Renovierung bestünde.

Da der Bundesgerichtshof bereits wiederholt Entscheidungen zur Wirksamkeit von Schönheitsreparaturenklauseln in Formularmietverträgen getroffen hat, empfiehlt der Mieterverein Dorsten und Umgebung e. V. den Mietern, rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nach erfolgter Kündigung, den Mietvertrag dahingehend überprüfen zu lassen, ob Schönheitsreparaturenklauseln vorhanden sind und gegebenenfalls inwieweit diese wirksam sind.
23.11.2007




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