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Beratungen im Dezember 2024: am 03.12.; 10.12. und 17.12.2024 von 17 bis 19 Uhr im Wacholderhäuschen, Alleestr. 36, 46282 Dorsten und am 04.12.; 11.12. und 18.12.2024 von 17 bis 18 Uhr im Gemeinschaftshaus Wulfen, Wulfener Markt 5, 46286 Dorsten. Bei Fragen wenden Sie sich telefonisch an uns unter der Rufnummer: 0 23 62 / 95 36 44 oder per E-Mail: vorstand@mieterverein-dorsten.de

Wohnflächenberechnung

Hinweis zur Wohnflächenberechnung

Der Mieterverein Dorsten weist besonders darauf hin, dass im Mietvertrag die exakte Wohnfläche der beabsichtigten anzumietenden Wohnung in Quadratmeter als zugesicherte Wohnungsgröße aufgenommen sein sollte. Hierauf sollte der Mieter bei Vertragsabschluss besonders achten, um die Angemessenheit der Miete im Hinblick auf die ortsübliche Miete prüfen zu können. Als Hilfestellung hat der Vorstand des Mietervereins Dorsten daher unter „Aktuelles“ die Wohnflächenberechnung nach der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche vom 01.01.2004 ins Internet gestellt, damit sie bei Bedarf herunter geladen werden kann.

Bei bereits bestehenden Mietverträgen sollte der Mieter prüfen, ob im Vertrag eine Wohnfläche angegeben ist. In diesem Fall sollte er die Wohnfläche anhand der Wohnflächenberechnung nachmessen und das Ergebnis mit der im Vertrag bezeichneten Größe vergleichen. Stellt sich hierbei heraus, dass die Wohnung mehr als 10% kleiner als angegeben ist, könnte ein Wohnungsmangel vorliegen. Der Mieter hätte in diesem Fall das Recht, die Miete zu mindern und eine Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge zu verlangen. Er sollte die Rechtslage aber in jedem Fall zunächst prüfen lassen, damit sichergestellt ist, dass tatsächlich ein Wohnungsmangel vorliegt.

Wohnfläche ist die anrechenbare Grundfläche von Wohnungen.

Es wird berechnet voll:
die Grundfläche von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2,00m, Fenster und offene Wandnischen, die bis zum Boden herunterreichen und mehr als 0,13m tief sind, Erker und Wandschränke, die eine Grundfläche von mindestens 0,50m2 haben und Raumteile unter Treppen, soweit die lichte Höhe mindestens 2,00m beträgt.

Zur Hälfte werden berechnet:
Die Grundflächen von Raumteilern mit einer lichten Höhe von mehr als 1,00m und weniger als 2,00m und von nicht ausreichend beheizbaren Räumen.

Nicht berechnet werden:
die Grundflächen von Raumteilern mit einer lichten Höhe von weniger als 1,00m und von nicht gedeckten Terrassen und Freisitzen. In der Regel zu einem Viertel werden berechnet: die Grundflächen von Loggien, Balkonen, gedeck-ten Freisitzen (Wohnwertentscheidend: BayObLG, WM 1983, 254) Achtung! Bei preisgebundenem Wohnraum (Sozialwohnungen) kann eine Anrechnung bis zur Hälfte erfolgen (§ 44 Abs. 2 II. BV). Räume mit Dachschrägen werden wie oben als Beispiel skizziert berechnet, wobei immer der Fuß-Boden auszumessen und rechnerisch die Wohnfläche zu ermitteln ist (von Wand zu Wand, ohne Fußleisten). Schornsteine und Mauervorsprünge, freistehende Pfeiler und Säulen mit mehr als 0,10m2, die in ganzer Raumhöhe durchgehen, werden abgezogen, ebenfalls Durchbrüche und Türnischen.

BGH-Urteil zur Wohnflächenberechnung